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Erstmals 1.000.000,00 € Schmerzensgeld zugesprochen

31.08.2021 11:56

Das Landgericht Limburg hat mit Urteil vom 28.06.2021 unter dem Aktenzeichen 1 O 45/15 einem Kind wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf Grund eines fatalen Arztfehlers ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000.000,00 € zuzüglich Zinsen zugesprochen. Daneben ist dem Kind der gesamte entstandene und zukünftig entstehender Schaden zu ersetzen.

Das Kind – ein Jahr alt kleiner Junge - erlitt durch den Behandlungsfehler einen schweren Hirnschaden mit der Folge, dass er nie in der Lage sein wird, ein normales Leben zu führen. Als weitere gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde berücksichtigt, dass er weder sprechen noch laufen kann. Eine Kindheit wird ihm verwehrt bleiben. Er wird im Hinblick auf seine massiven Beeinträchtigungen weder in der Lage sein einen Kindergarten noch eine normale Schule zu besuchen oder Sozialkontakte zu knüpfen. Darüber hinaus wird er zeitlebens „Rund um die Uhr auf fremde Hilfe angewiesen“ sein.


Was bedeutet das Urteil für Unfallgeschädigte?


Das obengenannte Verletzungsbild tritt nicht selten auch bei Unfallgeschädigten auf, die ein schweres Schädelhirntrauma mit ähnlichen Verletzungsfolgen erlitten haben. Die Folgen sind vielfach nahezu gleich. Aus diesem Grunde kann das Urteil durchaus als „Vergleichsentscheidung“ bei einer Schmerzensgeldforderung zitiert werden. Es bleibt dann abzuwarten, wie die Versicherung des Unfallverursachers reagiert.


Achtung!!


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wie das für die zweite Instanz zuständige Oberlandesgericht Frankfurt entscheiden wird bleibt abzuwarten. Das OLG Frankfurt ist allerdings das bislang einzige Gericht, das den Schmerzensgeldanspruch eines Unfallopfers nach Tagessätzen bewertet hat. Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist insoweit beim Bundesgerichtshof anhängig.

Beachten sollte man, dass, wenn das Urteil als Vergleichsentscheidung zitiert wird, der beauftragte Rechtsanwalt diesen Wert bei seiner Rechnung zu Grunde legen kann, und zwar unabhängig davon, welcher Schmerzensgeldbetrag letztlich gezahlt wird. Die Versicherung des Verursachers hat die Kosten nur nach dem Wert zu übernehmen, der sich aus den übernommenen Beträgen errechnet. Die Differenz geht also zu Lasten des Auftraggebers, also des Mandanten. Verfügt dieser über eine Rechtsschutzversicherung, hätte diese ihn von der Kostendifferenz freizustellen, wenn die Eintrittspflicht gegeben ist.

Solange die Urteile also noch nicht rechtskräftig sind, sollte daher bei ähnlichen vorliegenden Verletzungsfolgen mit „Gefühl“ an die Sache herangegangen werden um auf das Urteil hinzuweisen.