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Der Kinderunfall -ein immer aktuell bleibendes Thema

04.03.2021 17:00
Der Kinderunfall -ein immer aktuell  bleibendes Thema

 

Kinderunfälle geschehen typischerweise, weil sich ein Kind objektiv verkehrswidrig verhält, hierbei Verletzungen erleiden und der motorisierte Verkehrsteilnehmer nicht mehr unfall-vermeidbar reagieren kann. Läuft zum Beispiel ein Kind, das für motorisierte Verkehrsteilnehmer vorher überhaupt nicht erkennbar war, plötzlich auf die Fahrbahn, vielleicht auch noch gegen das passierende Fahrzeug, hat kein Verkehrsteilnehmer eine Chance, ein derartiges Geschehen zu vermeiden.

Vielfach gehen Eltern in derartigen Fällen davon aus, da das Kind den Unfall selbst verursacht hat, dass Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht werden können.

Diese Ansicht besteht immer noch, obwohl es bereits am 1.8.2002, also vor  nahezu 20 Jahren (!), zu einer grundlegenden Gesetzesänderung gekommen ist. Selbst Rechtsanwälte erteilen den betroffenen Eltern hierzu nicht selten falsche Auskünfte. So  wird zum Teil erklärt, man müsse zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abwarten  bzw. die Feststellungen eines im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens.  Dadurch werden Eltern nicht nur verunsichert, sondern es geht wertvolle Zeit verloren, die während der Dauer der stationären Behandlung dazu genutzt werden sollte, um die erforderlichen Vorbereitungen zu Hause nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zu treffen. 

Seit dem 1.8.2002 gehören Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu einem besonders geschützten Personenkreis. Dies hat zur Folge, dass bei derartigen Unfällen den Kindern immer ein 100%iger Schadensersatzanspruch zusteht. Der motorisierte Verkehrsteilnehmer haftet immer. Das verletzte Kind kann die gesamte Palette des Schadensersatzrechts geltend machen, wie neben einem angemessenen Schmerzensgeld, Pflege- und Betreuungskosten, Kosten für behindertengerechten Wohnraummehrbedarf, Kosten eines entsprechend den Behinderungen umzubauenden Fahrzeuges zur Aufrecht-erhaltung der Mobilität, Verdienstausfall, vermehrte Bedürfnisse usw. 

Zusammenfassend ist somit zu beachten, dass ein Kind, das das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,  immer  100%ig zu entschädigen ist, und zwar auch dann, wenn es den Unfall selbst verursacht hat.

Bei Kindern, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, kann im Grunde genommen nur durch Einsichtnahme in die Strafakte festgestellt werden, ob den motorisierten Verkehrsteilnehmer ein Mitverschulden am Unfall trifft oder nicht. Selbst bei einem  Gutachten zu Lasten des Kindes im Strafverfahren können noch Ansprüche bestehen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Gutachten in Strafverfahren anderen Kriterien unterliegen als in einem Zivilverfahren. In zivilrechtlicher Hinsicht muss der motorisierte Verkehrsteilnehmer den Entlastungsbeweis erbringen. Unter Umständen kann ihn daher zivilrechtlich dennoch ein Mitverschulden  treffen Hierzu bedarf es der Hilfe erfahrener Rechtsanwälte, die mit der Bearbeitung derartiger Personenschäden vertraut sind.

Verunglückt ein Kind im Familienauto können ebenfalls Ansprüche gegen die eigene Kraftfahrzeugversicherung geltend zu machen. Hier besteht oft eine Hemmschwelle. Abgesehen davon wissen viele Eltern auch nicht, dass man gegen die eigene Versicherung Ansprüche für verletzte Kinder geltend machen kann.  Derartige Ansprüche werden von der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung abgedeckt.  Bei diesen Unfällen bestand bis zum 31.12.2020 die Besonderheit, dass die Leistungen von Sozialversicherungsträgern nicht anrechenbar waren. Man konnte somit sowohl von der Pflegegeldkasse als auch von der Versicherung Entschädigungszahlungen erhalten. Ab  dem 1.1.2021 ist dies nicht mehr möglich, da die Sozialversicherungen ab diesem Zeitpunkt auf Grund der  Gesetzesänderung ihre Aufwendungen gegen die Versicherung geltend machen können, was vorher nicht möglich war.

Unfälle mit schwerem Personenschaden sind schon schlimm genug. Noch schlimmer ist es aber, wenn ein Kind bei einem Unfall tödlich verletzt wird. Auch hier wissen viele Betroffene nicht, dass es für die Hinterbliebenen seit dem 22.7.2017 ein Hinterbliebenengeld gibt. Dieses kann für Eltern und Geschwister geltend gemacht werden, bei denen ein hierfür erforderliches „Näheverhältnis“ unterstellt wird. Praktisch wird dieses unterstellt, wenn man in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Für einen darüber hinausgehenden Personenkreis, z. B. den Großeltern usw. muss ein derartiges Näheverhältnis dargestellt und begründet werden. Über die Höhe besteht  noch keine eindeutige Tendenz, da diese „in das Ermessen der Gerichte“ gesetzt wurde.

Bei Kindern, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, wäre die Höhe entsprechend der Haftungsquote zu zahlen. 

Der Anspruch unterliegt der Verjährung, die drei Jahre beträgt. Ein Hinterbliebenengeld anlässlich eines tödlichen Unfalles in Jahr 2017 wäre somit am 31.12.2020 verjährt.

Eltern sollten im Übrigen immer beachten, dass sie, soweit Entschädigungszahlungen für Kinder erfolgen, lediglich Treuhänder sind. Dies gilt insbesondere für das Schmerzensgeld. 
Hierüber sollte man, wenn überhaupt, nur im Sinne des Kindes verfügen. Zweckmäßigerweise sollten alle Aufwendungen dokumentiert werden. Größere Anschaffungen, wie zum Beispiel
ein Hauserwerb von dem gezahlten Schmerzensgeld, können nur mit der Genehmigung des Vormundschaft- bzw. des Familiengerichts erfolgen. Zu beachten ist, dass für das Kind mit Erreichen seiner Volljährigkeit, ein Betreuer zu bestellen ist, wenn es sich nicht selbst um seine Angelegenheiten kümmern kann. Spätestens dann sind Eltern unter Umständen verpflichtet, gegenüber dem Gericht Rechenschaft über den Verbleib der Gelder abzulegen. Ist dies nicht lückenlos möglich, muss damit gerechnet werden, dass das Gericht einen Vermögenspfleger bestellt. Dieser scheut sich im Zweifel nicht, die Eltern schadensersatzpflichtig zu machen oder Strafanzeige zu erstatten, wenn der Verbleib der dem Kind zustehenden Entschädigungsbeträge nicht dargelegt werden kann. Vor größeren Ausgaben sollte dies daher schon im Vorfeld mit dem Gericht abgeklärt werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eltern  bei der Verletzung eines Kindes in jedem Fall darauf achten sollten, dass die Ansprüche geltend gemacht werden, wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Kindern, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, sollte ebenfalls eine Prüfung erfolgen. Kosten werden entweder von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung übernommen, können über Beratungshilfe abgerechnet werden oder bezüglich der Höhe mit einem Rechtsanwalt vereinbart werden.

Weitere und umfassende Anregungen ergeben sich aus der DIVO-Broschüre

Unfall – Schwerstverletzt – Hilfe
Der Leitfaden für Unfallopfer & Angehörige

Darüber hinaus können weitere Informationen eingeholt werden bei

DIVO – Deutsche Interessengemeinschaft
für Verkehrsunfallopfer e. V., Düren, Goethestr. 1
Tel. 02421 – 123212; eMail: info@divo.de; Website: www.divo.de

Übrigens: Mit einer Mitgliedschaft von 40,00 € jährlich kann unsere Arbeit im Sinne der Unfallopfer und ihren Angehörigen unterstützt werden.

E. Herwartz
- Vorstandsmitglied -