Die Rechtsprechung bei Unfällen im Familienverbund hat sich trotz Bemühungen der Versicherungsgesellschaften bis heute nicht geändert.
Bei Unfällen im Familienverbund handelt es sich um einen Unfall, der von einem Ehepartner, Elternteil, Kinder oder Lebengefährten verursacht wurde, also unter Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und bei dem der Angehörige oder Partner verletzt wird, also einen Personenschaden erleidet.
Bei schweren Verletzungen werden vielfach Sozialleistungen erbracht in Form von Krankengeld, Pflegegeld, Verletztengeld oder –rente sowie Erwerbsminderungsrente. Die Sozialversicherungsträger können ihre Aufwendungen weder gegenüber dem Angehörigen, Lebensgefährten noch der Haftpflichtversicherung regressieren. Dies bedeutet nach der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass diese Beträge dem Geschädigten gegenüber auch nicht abgezogen werden können. Der Geschädigte erhält somit legal eine doppelte Entschädigung.
Diese Rechtsansicht wurde in zwei durch Versicherungsgesellschaften betriebenen Verfahren in erster Instanz nochmals ausdrücklich bestätigt. Es handelt sich hierbei um die Urteile des LG Münster vom 3.5.2019 Aktenzeichen 8 O 307/16 sowie um das Urteil des LG Aachen vom 14.6.2019 Aktenzeichen 4 O 126/18. Die von der Versicherung gegen die Urteile eingelegte Berufung wurde sowohl vom OLG Hamm als auch vom OLG Köln zurückgewiesen. Die hiergegen von der Versicherung beim BGH (Bundesgerichtshof) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Hamm wurde zwischenzeitlich von der Versicherung zurückgenommen. Über die gegen das Urteil des OLG Köln eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde bislang vom BGH noch nicht entschieden.
Bei derartigen Schäden ein Abzug der Leistungen der Sozialversicherungsträger nicht hingenommen werden.
Achtung!! Zum 1.1.2021 ist insoweit zwischenzeitlich eine Gesetzesänderung eingetre- ten. Es wird gebeten, die hierzu veröffentlichte Information zu beachten.