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BGH bestätigt LG Aachen und OLG Köln

22.02.2022 13:22

 

Wenn Papa einen Unfall baut...
Was bei einem Verkehrsunfall unter in einem Haushalt lebenden Personen zu beachten ist.


Wird ein Haushaltsmitglied durch eine in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person verletzt, ist bei Unfällen bis zum 31.12.2020 das bis dahin geltende Familienprivileg zum Unmut der Versicherungswirtschaft anzuwenden.


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 7.12.2021 – Az. VI ZR 825/20 eine von einer Versicherung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen und damit das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 20.05.2020 bzw. des Landgerichts (LG) Aachen vom 14.6.2019 – Az. 4 O 126/18 bestätigt, wonach bei Unfällen innerhalb des Familienverbundes oder einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen Zahlungen der Sozialversicherungsträger nicht anrechenbar sind (vergl. auch Veröffentlichung vom 25.01.2021 unter „Aktuelles“).


Wenn also durch ein Familienmitglied, z. B. Vater, Mutter oder Lebensgefährte ein Unfall verursacht wurde und eine im gleichen Haushalt lebende Person EhepartnerIn, LebenspartnerIn oder Kind verletzt werden, brauchen sich diese die Leistungen von der Pflegekasse oder sonstigen Sozialversicherungsträgern nicht anrechnen zu lassen. Die betroffenen Verletzten können somit praktisch eine doppelte Entschädigung erhalten, weil die Sozialversicherungsträger ihre Aufwendungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht ersetzt bekamen. Bis zum 31.12.2020 wurden diese Aufwendungen von der Solidargemeinschaft der Versicherten getragen. Dennoch wurde seitens der Versicherungswirtschaft immer versucht, diese Leistungen in Abzug zu bringen. Gewinner dieser Regelung war praktisch die Versicherungswirtschaft, da sich Geschädigte diese Zahlungen abziehen ließen.

 

Dass die Geschädigten sich allerdings bei Unfällen bis zum 31.12.2020 diese Leistungen nicht abziehen lassen müssen, hat der Bundesgerichtshof durch die zurückgewiesene Nichtzulassungsbeschwerde jetzt nochmals klargestellt.

 

Für Unfälle ab dem 1.1.2021 gilt diese Regelung nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt können die Sozialversicherungsträger ihre Aufwendungen regressieren, bekommen diese also erstattet, so dass die betroffenen Verletzten sich diese Aufwendungen bei Unfällen ab dem 1.1.2021 abziehen lassen müssen (vergl. aktuelles, Änderung des Familienprivilegs ab 1.1.2021).


Sofern noch Unklarheiten oder Fragen bestehen, kann über eMail oder Telefon mit uns Kontakt aufgenommen werden.