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Keine Anrechnung von Einkommen in einer WfB

22.02.2022 13:29

 

Keine Anrechnung des erzielten Einkommens bei Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt (WfB)


Nicht selten werden Menschen bei Verkehrsunfällen so schwer verletzt, dass sie eine Tätigkeiten in ihrem alten Beruf oder anderweitig am ersten Arbeitsmarkt aufnehmen können. Es ist dann unter Umständen nur möglich eine Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte auszuüben. Diese Tätigkeit entspricht aber keinesfalls einer wettbewerbsfähigen Beschäftigung. Dennoch versuchen die Versicherungen immer wieder, den tatsächlichen Verdienstausfall auch um das in einer Behindertenwerkstatt erzielte „Einkommen“ (Taschengeld) in Abzug zu bringen.


Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 22.1.2021 nunmehr klargestellt, dass dies nicht möglich ist. Nach der Entscheidung des OLG Hamm


begründet vielmehr die Tätigkeit eines aufgrund eines Verkehrsunfalles schwer verletzten und dauerhaft Hirngeschädigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen vermehrte Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 BGB und ist nicht mit einem Verdienstausfallschaden gleichzusetzen, den der Geschädigte erleidet, weil er nach dem Unfall seine frühere Erwerbstätigkeit auf dem sogenannten ersten Arbeitsmarkt nicht mehr ausüben kann.


Diese Entscheidung betrifft sicherlich nicht nur hirnverletzte Menschen, sondern alle Verletzte, die auf Grund ihres Verletzungsbildes nicht mehr am ersten Arbeitsmarkt einer Tätigkeit nachgehen können.


Diese Entscheidung sollte jedenfalls bei der Geltendmachung von Verdienstausfall berücksichtigt werden, wenn der Versicherer den Versuch startet, das erzielte Einkommen in einer Werkstatt für behinderte Menschen in Abzug zu bringen, um damit den Verdienstausfall zu minimieren.