Zum 1.1.2021 ist es zu einer Änderung des zu Gunsten der Geschädigten bislang bestehenden „Familienprivilegs“ gekommen.
Ein Familienprivileg bestand, wenn der Unfall durch eine im gleichen Haushalt lebende Person verursacht wurde und es hierbei zu Verletzungen kam. Hierzu nochmals folgende Beispiele:
Der Normalfall, wie er sich für Unfälle ab 1.1.2021 jetzt auch für verletzte Angehörige darstellt:
A verursacht einen Verkehrsunfall, bei dem B schwer verletzt wird. Nach wochenlanger Intensivbehandlung und nachfolgender monatelanger Rehabilitationsbehandlung sind die Unfallfolgen so gravierend, dass B nicht mehr beruflich tätig sein kann. Er wird berentet und ist darüber hinaus ein Pflegefall.
Folge:
Die Versicherung des A muss alle Aufwendungen der Krankenkasse bzw. der Rentenversicherung erstatten, so dass die Solidargemeinschaft von allen Aufwendungen freigestellt wird.
Das Familienprivileg
Im Fahrzeug des A befanden sich noch dessen Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder. Auch diese wurden bei dem Unfall so schwer verletzt, dass dessen Ehefrau keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen konnte und pflegebedürftig wurde. Auch die Kinder wurden so schwer verletzt, dass sie Hilfe und Pflege benötigten,
Folge:
Während die Sozialversicherungen des B ihre Aufwendungen im Wege des Regresses geltend machen konnten und die erbrachten Aufwendungen von der Versicherung des A ersetzt wurden, war dies bei den Sozialversicherungen der Ehefrau und der Kinder des A nicht möglich. Dies hatte zur Folge, dass die von den Sozialversicherungen erbrachten Zahlungen auch nicht von der Versicherung abgezogen werden konnten. Geschädigte erhielten in diesen Fällen legal eine doppelte Entschädigung.
Dies hat sich mit Wirkung zum 1.1.2021 geändert. Sozialversicherungen können bei derartigen Unfällen ab diesem Zeitpunkt ihre Aufwendungen gegen die Versicherung des den Unfall verursachenden Angehörigen geltend machen. Dies hat zur Folge, dass dann die von den Sozialversicherungen an die Angehörigen gezahlten Beträge in Abzug gebracht werden. Bei Unfällen bis zum 31.12.2020 verbleibt es bei der alten Regelung.
Die Ausführungen in der Broschüre „Unfall-Schwerstverletzt-Hilfe; Der Leitfaden für Unfallopfer und Angehörige“ Kap. XI Seite 36 sind damit für Unfälle ab 1.1.2021 hinfällig.